Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Instandsetzungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei der Grunderwerbssteuer nicht abzugsfähig; §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9 GrEStG; 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG; 90 ZVG
FG Dessau-Roßlau, AZ: 2 K 1663/13, 02.04.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Nach den Regeln des ZVG geht das Recht auf das Guthaben der Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über, insoweit liegt eine ausdrückliche Regelung nicht vor. Es handelt sich weder um ein anzumeldendes Recht nach § 45 ZVG, da insoweit kein Gläubiger eine Forderung anmeldet, noch um ein erlöschendes Recht nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG.

Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass im Falle des Erwerbes von Wohneigentum im Wege der Zwangsversteigerung anders als beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eine bestehende Instandhaltungsrücklage die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht mindert.

Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren haftet gemäß § 56 ZVG also stets nur für alle ab dem Zuschlag entstehenden Lasten. Folglich sind ihm nicht schon aus Gründen der Gleichbehandlung auch alle steuerlichen Vorteile zuzukommen, die der rechtsgeschäftliche Erwerber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentum Erwerb Zwangsversteigerung Zuschlag Grunderwerbssteuer grundsteuer Instandhaltungsrücklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop