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Zur wirksamen Provisionsvereinbarung bei Nettopolicen; §§ 61, 63 VVG; 242 BGB
LG Düsseldorf, AZ: 23 S 150/13, 02.04.2014
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Die Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung von Nettopolicen kann zwar wirksam getroffen werden, erfordert dann aber eine spezifische Beratung über die Risiken einer solchen Vereinbarung.

Fehlt es an einer Belehrung über die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Versicherungsnehmer bei gehöriger Belehrung nicht für eine Nettopolice entschieden hätte (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13).

Eine Aufklärung im Hinblick auf die Besonderheiten einer Nettopolice erscheint auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass es sich bei dieser Konstruktion nicht um den Regelfall, sondern um eine Ausnahme handelt. Rund 99 % aller Lebensversicherungen sind Bruttopolicen (vgl. BGH VersR 2014, 64, 67). Es kann daher nicht erwartet werden, der Kunde würde deren Besonderheiten kennen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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