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Teilungserklärung geht Bezeichnungen in dem Aufteilungsplan vor; §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 10 Abs. 3, 15 Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 246/11, 16.12.2012
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Die in dem Aufteilungsplan angegebenen Bezeichnungen des planenden Architekten enthalten grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit.

Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen.

Der Aufteilungsplan ist zwar rechtlich verbindlich; seiner sachenrechtlichen Abgrenzungsfunktion entsprechend regelt er aber grundsätzlich nur die räumliche Abgrenzung und nicht die Nutzung der Räumlichkeiten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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