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Zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei fehlerhafter Betriebskostenabrechnung; §§ 249, 280, 535 BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 86/15, 04.02.2016
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Hat der Vermieter wiederholt die Betriebskosten fehlerhaft erstellt, obwohl es diesbezüglich schon mehrere Beanstandungen des Mieters und sogar gerichtliche Verfahren gegeben hat, ist der Vermieter dem Mieter zur Erstattung seiner außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gem. § 249, 280 BGB verpflichtet.

Die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes war dann nämlich erforderlich und zweckmäßig, wenn die fehlerhafte Abrechnung auf einen schwierigen und umfangreichen Sachkomplex beruhte, die die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderte.

Der Mieter kann dann die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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