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Zustellung der Abschrift einer einstweiligen Verfügung ohne Gerichtsstempel und Unterschrift als wirksamer Vollzug?
OLG Hamburg, AZ: 3 W 117/06, 06.06.2006
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Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung ist auch dann wirksam vollzogen, wenn lediglich eine Abschrift ohne Gerichtsstempel und Unterschrift des Urkundsbeamten zugestellt wird, sofern die Abschrift durch den vollziehenden Rechtsanwalt beglaubigt wurde.

Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass erkennbar ist, ob die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten oder dem Rechtsanwalt stammt (!!!).

Die zuzustellende beglaubigte Abschrift muss in allen wesentlichen Punkten mit der Ausfertigung übereinstimmen. Dies gilt auch für die Wiedergabe des Ausfertigungsvermerks, dessen Fehlen der Wirksamkeit der Zustellung entgegenstehen würde (Senat in GRUR 1990, 151).

Der Ausfertigungsvermerk muss in allen Einzelheiten erkennen lassen, in welcher Weise und dass er von einer dazu befugten Person unterzeichnet und auf die Ausfertigung gesetzt worden ist (Senat, a.a.O). Dabei kann das Landessiegel durch das Kürzel „L.S." ersetzt werden und der Name des ausfertigenden Urkundsbeamten kann in Maschinenschrift gefertigt sein, wobei der Vermerk dessen Namen im Gegensatz zu den Namen der Richter noch nicht einmal angeben muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop UWG Zustellung einstweilige Verfügung Ausfertigung