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Keine wirksame Zustellung einer einstweiligen Verfügung ohne Ausfertigungsvermerk; §§ 187, 928, 929 Abs. 2, 936 ZPO
OLG Düsseldorf, AZ: 2 U 102/01, 08.11.2001
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Dass eine ordnungsgemäße Zustellung nur von Amts wegen erfolgt ist, während auf der den Antragsgegnerinnen im Parteibetrieb zugestellten beglaubigten Ablichtung des angefochtenen Urteils der Ausfertigungsvermerk fehlte, schließt die Annahme einer wirksamen Vollziehung der Urteilsverfügung nicht grundsätzlich aus.

Lässt sich während der Vollziehungsfrist kein Verstoß des Schuldners gegen das ihm auferlegte Verbot feststellen und kommt aus diesem Grund eine Vollziehung durch Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens nicht in Betracht, kann der Gläubiger die erwirkte einstweilige Verfügung nur vollziehen, indem er sie dem Schuldner zusätzlich im Parteibetrieb zustellen läßt.

Dagegen entspricht die Zustellung einer - auch beglaubigten - Abschrift der einstweiligen Verfügung, auf welcher der Ausfertigungsvermerk fehlt, nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weil gemäß §§ 928, 936 ZPO auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung auch die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung - und damit auch § 750 ZPO - entsprechend anzuwenden sind. Fehlt der Ausfertigungsvermerk, ist die Zustellung deshalb mangelhaft.

Gleichwohl steht der Mangel der Zustellung im Parteibetrieb der Wirksamkeit der Vollziehung im Streitfall nicht entgegen, nachdem den Antragsgegnerinnen innerhalb der Vollziehungsfrist, nämlich am 21. Juni 2001, von Amts wegen eine Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

Bei Urteilsverfügungen sind Zustellungsmängel im Gegensatz zu Beschlussverfügungen gemäß § 187 S. 1 ZPO heilbar. Dass nach § 187 S. 2 ZPO eine Heilung nicht möglich ist, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll, steht dem nicht entgegen, weil die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Notfrist ist - gemäß § 223 Abs. 3 ZPO sind Notfristen nur solche, die die ZPO ausdrücklich als solche bezeichnet, was bei der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht der Fall ist - und weil diese Frist auch nicht durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Schuldner in Lauf gesetzt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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