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Verwalter haftet für Prozesskosten bei grob fehlerhafter Jahresabrechnung; §§ 28 Abs. 3, 49 Abs. 2 WEG
AG Rastatt, AZ: 20 C 244/15, 25.02.2016
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Um die rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung überprüfen zu können, sind für das Wirtschaftsjahr die Anfangs- und Endbestände der Bankkonten anzugeben. Neben den Einnahmen und Ausgaben muss die Gesamtabrechnung auch den Bestand und die Entwicklung der Bankkonten ausweisen.

Fehlt die Angabe des Anfangskontobestandes, so ist unabhängig vom Bestehen eines evtl. Ergänzungsanspruchs der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären (vgl. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ZWE 2012, 291, LG München I, ZWE 2010, 138; LG Hamburg ZWE 2011, 129).

Handelt es sich bei der Verwalterin um eine gewerbsmäßig handelnde Verwalterin, kann erwartet werden, dass ihr bzw. ihren Vertretern die einschlägigen Vorschriften bekannt sind. Werden die Mindestanforderungen an eine Jahresabrechnung aufgrund der fehlenden Darstellung der Bankkontenentwicklungen nicht erfüllt, ist von einem groben Verschulden im Sinne des § 49 Abs. 2 WEG auszugehen, so dass der Verwalterin die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter Jahresabrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Kostenerstattung 91a ZPO fehlerhafte Anfangsbestand Endbestand