Detailansicht Urteil
Streitwert richtet sich nach dem Antrag, nicht nach der Klagebegründung; §§ 48 Abs. 3 WEG; 40, 49a Abs. 1 GKG
LG Berlin, AZ: 53 T 9/16, 08.04.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Köln, AZ: 29 S 90/10, 13.01.2011
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 74/08, 16.01.2009
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosten Klageantrag Klagebegründung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Islamischer Kulturverein darf nicht in Ladenlokal betrieben werden; §§ 15 Abs. 3 WEG; 1004 BGB
- Zum Streitwert eines Sanierungsbeschlusses; § 68 Abs. 1 GKG
- Verwalterlose WEG kann sofortiges Anerkenntnis auch bei außergerichtlicher Weigerung der übrigen Wohnungseigentümer abgeben; § 9b WEG
- Zum Untergang und Wiederauferleben einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem neuen § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG
- Berufung muss sich mit allen abweisenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinandersetzen; § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Jahresabrechnung Gemeinschaftseigentum Schimmel Telefonwerbung Verkehrsunfall Mietminderung Verwalter Kurioses Eigenbedarfskündigung Garage Sondereigentum Protokoll Beschluss Teilungserklärung Kündigung Nachbarrecht Nutzungsentschädigung Organisationsbeschluss Wohnungseigentümer Eigentümerversammlung Makler Verwaltungsbeirat Wurzeln Abmahnung Treppenlift Wirtschaftsplan Gegenabmahnung Miete Veränderung Beirat Arzthaftung Abschleppen Einstimmigkeit Tierhaltung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Da es in der Praxis häufig sehr schwierig ist, vor Ablauf der Anfechtungsfrist an das Protokoll zu gelangen, ist diese Entscheidung nicht sehr überzeugend. Allein der häufig gegebene Hinweis, man könne den Verwalter in Anspruch nehmen, wenn dieser die Protokolle nicht rechtzeitig versende, ist meist ein stumpfes Schwert und dient nicht unbedingt dem Rechtsfrieden.