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Gemeinschaftsliche Heizungsanlage in Sondereigentum stehenden Räumen zulässig; §§ 15, 71f , 81 Abs. 1 GBO; 5 Abs. 2, 8 WEG
OLG Bremen, AZ: 3 W 28/15, 28.04.2016
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Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Ein Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein. Bleibt nämlich eine dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Anlage selbst dann Gemeinschaftseigentum, "wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume" befindet, so folgt daraus, dass die Zuordnung solcher Räume zum Sondereigentum jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.

Sondereigentum an dem eine gemeinschaftliche Anlage beinhaltenden Raum kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage diene (BGH, Urt. v. 02.02.1979, V ZR 14/77).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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