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Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 302/07, 27.05.2009
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1. Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig.

2. Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich bei Arbeiten des Mieters in Eigenleistung üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

3. Den Wert der vom Mieter erbrachten Eigenleistungen, der im Allgemeinen nur einen Bruchteil des Betrages ausmacht, den der Mieter bei Beauftragung eines Handwerkers hätte aufbringen müssen, wird das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen haben.

4. Ein höherer Wert ist anzusetzen, wenn die Ausführung der Schönheitsreparaturen zugleich Gegenstand eines vom Mieter in selbständiger beruflicher Tätigkeit geführten Gewerbes war.
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das BGH-Urteil.

Weil die Frage der Verjährung der Ansprüche nicht eindeutig geklärt war, entschied der BGH am 4.5.2011 in einem Urteil, dass die Erstattungsansprüche des Mieters nach 6 Monaten verjähren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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