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Drei Tage Ladungsfrist für Eigentümerversammlung auch bei fehlender Verwaltung zu kurz; §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 5 WEG
AG Krefeld, AZ: 14 C 23/15, 05.08.2015
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Gemäß § 24 Abs.4 S.2 WEG soll die Frist zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

Das bei der Frist eingeräumte Ermessen ist gerichtlich nachprüfbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.08.1982 - 20 W 403/82, in: OLGZ 1982, 418ff.), insbesondere daraufhin, ob die Abkürzung der Frist durch die Dringlichkeit der Maßnahme gerechtfertigt war und ob durch die Fristverkürzung ein Wohnungseigentümer an der Ausübung seines Stimmrechts behindert worden ist (LG München, Urteil vom 16.05.2011 - 1 S 5166/11, NJW-RR 2011, 1580 f.).

Dabei zu berücksichtigen, dass die Fristverkürzung den Wohnungseigentümer nicht unzumutbar in der Ausübung ihrer Stimmrechte behindern darf (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013 - 19 S 88/12, in: NJW-RR 2013, 1481ff.; LG München, a.a.O.).

Die Tatsache, dass die Bestellung der bisherigen Verwalterin endete und somit ein verwalterloser Zustand bestand, rechtfertigt die verkürzte Einladungsfrist auf 3 Tage oder noch weniger nicht.

Darüber hinaus ist ein verwalterloser Zustand einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch nicht zwingend ein sachlicher Grund, der eine besondere Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Wohnungseigentümer impliziert.

Wird die Frist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG nicht eingehalten, kann eine Ungültigerklärung der in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 43 Nr. 4 WEG nicht allein aus diesem Grund erfolgen, da es sich um eine Sollvorschrift handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2002 - V ZB 24/01, in: NJW 2002, 1647ff.); vielmehr muss die Beschlussfassung darauf beruhen; damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterwahl Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Anfechtungsklage Einladungsfrist