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Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eines Wohnungseigentümers gegenüber einem Werkunternehmer §§ 21 Abs. 5 WEG, 280, 281; 633ff BGB
OLG Karlsruhe, AZ: 13 U 218/13, 14.08.2015
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Auch wenn Schallbeeinträchtigungen teilweise auch auf solche Bauteile zurückzuführen sind, die zum Gemeinschaftseigentum zählen, ist ein Wohnungseigentümer aktivlegitimiert.

Die Nutzung des Sondereigentums ist betroffen, die zwar aus einem Mangel des Gemeinschaftseigentums entsteht, jedoch Folgen nur für den betreffenden Sondereigentümer hat. Entsprechendes gilt auch für Schallmängel des Gemeinschaftseigentums, die sich beim Sondereigentum eines einzelnen auswirken.

Die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz des einzelnen Erwerbers/Eigentümers bezieht sich als sog. geborene Ausübungsbefugnis (also ohne einen vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft) allerdings nur auf die primären Mängelrechte (§§ 634 Nr. 1, 2, 635, 637 BGB).

Die Ansprüche auf Nacherfüllung (§ 635 BGB) oder Selbstvornahme (§ 637 BGB) kann der einzelne Erwerber grundsätzlich alleine geltend machen, also auch die hierzu erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere durch die Fristsetzung zur Nacherfüllung) schaffen.

Die Durchführung der Selbstvornahme kann allerdings nur nach Maßgabe eines Mehrheitsbeschlusses erfolgen, es sei denn, die Gemeinschaft hat einen Wohnungseigentümer zur Selbstvornahme ermächtigt. Nach einer erfolgten Selbstvornahme können diejenigen Eigentümer, die sie vorgenommen haben, vom Veräußerer Aufwendungsersatz direkt an sich verlangen.

Die Gemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss, gestützt auf § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, diese primären Erfüllungsansprüche an sich ziehen, so dass dann der einzelne Wohnungseigentümer diese Ansprüche nicht mehr geltend machen kann. Die Gemeinschaft kann auf diesem Wege auch beschließen, von einer Vergemeinschaftung oder von der Verfolgung weitere Mängelansprüche abzusehen.

Sowohl hinsichtlich des Gestaltungsrechts der Minderung als auch hinsichtlich des "kleinen" Schadensersatzanspruches kann nach einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss allein die Gemeinschaft bestimmen, ob sie diese Rechte bzw. Ansprüche verlangen will. Sie kann aber auch durch Beschluss den einzelnen Eigentümer zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigen (BGHZ 74, 258; BGH NJW 2007, 1952).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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