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Wohnungseigentümergemeinschaft kann Gewährleistungsansprüche gegen Werkunternehmer an sich ziehen; §§ 10 Abs. 6, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG; 633ff BGB
OLG München, AZ: 27 U 152/12, 24.07.2013
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Die Rechte wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums stehen den einzelnen Erwerbern aus den mit den Veräußerern geschlossenen Einzelerwerbsverträgen zu. Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG hat hieran nichts geändert. Insbesondere sind hierdurch die den Erwerbern aus den Einzelverträgen zustehenden Rechte nicht gewissermaßen automatisch auf die WEG übergeleitet worden (BGH BauR 2007, 1221; MDR 2010, 1247; MDR 2007, 1006).

Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht wie der Anspruch auf Minderung oder kleinen Schadensersatz ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind (BGH VII ZR 236/05), durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige WEG übertragen.

Dies gilt auch für den Kostenvorschussanspruch (vgl. Werner-Pastor 13. Aufl., Nr. 477 f). Die WEG tritt mithin als gewillkürte Prozessstandschafterin auf.

"Spontane Zusammenkünfte" ohne schriftliche Einladung gem. § 24 WEG mit der Bezeichnung der Besprechungsthemen und ohne schriftliche Niederlegung der Beschlussfassung nur dann möglich, wenn alle Wohnungseigentümer anwesend sind und die Zusammenkunft von allen als Wohnungseigentümerversammlung i.S.d. § 23 WEG verstanden wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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