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Ein Fahrzeug, das außerhalb der Öffnungszeiten auf einem Restaurantparkplatz steht, darf abgeschleppt werden.
AG Lübeck, AZ: 33 C 3926/11, 20.02.2012
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Ein PKW, der auf einem Gästeparkplatz geparkt wird wenn das Restaurant/ die Gaststätte geschlossen hat, darf abgeschleppt werden, weil es sich bei einem solchen Parkplatz nicht um einen öffentlichen Abstellplatz handelt, sondern um Privatgelände, das nur benutzt werden darf, wenn damit ein Restaurantbesuch verbunden ist. Es ist auch unerheblich, ob der Fahrer in dem Restaurant zumindestens beabsichtigt hatte zu speisen.

Das unbefugtes Abstellen stellt verbotene Eigenmacht dar. Die Kosten müssen ferner auch dann ersetzt werden, wenn der Abschleppvorgang abgebrochen wird.
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Wenn auch das Urteil nachvollziehbar ist, weil es sich bei den Parkplätzen ja um Privatgelände handelt, ist es meiner Meinung nach doch etwas gehässig, wenn Gastwirte in solchen Fällen den Abschleppwagen rufen.
Warum sollte man sein Auto nicht auf dem Gästeparkplatz abstellen dürfen, wenn das Restaurant geschlossen hat? Man blockiert die Plätze schließlich nicht für potentielle Gäste, die ihr Geld im Restaurant lassen, eben weil dieses geschlossen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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