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Keine Wiederholungsgefahr und keine Absatzbehinderung trotz Wettbewerbsverstoß, §§ 8, 12 UWG
LG Essen, AZ: 41 O 41/16, 24.08.2016
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG Essen ist im Ergebnis zutreffend. Das Landgericht ließ es dahinstehen, ob der einmalige Verkauf eines Produktes als Privatverkauf zu bewerten ist und verneinte den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer nicht gegebenen Absatzhinderung und einer fehlenden Wiederholungsgefahr. Auch verneinte es ein fehlendes Wettbewerbsverhältnis, ohne dies allerdings näher zu begründen. Es wäre dogmatisch einfacher gewesen, im vorliegenden Fall schon die Gewerblichkeit des Angebotes zu verneinen.
Verbundene Urteile
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OLG Hamm, AZ: I-4 U 92/14, 23.10.2014
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LG Essen, AZ: 44 O 66/13, 10.07.2013
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Keywords: negative Feststellungsklage rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop getarnte Werbung verschleierte Händlereigenschaft
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