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Keine Wiederholungsgefahr und keine Absatzbehinderung trotz Wettbewerbsverstoß, §§ 8, 12 UWG
LG Essen, AZ: 41 O 41/16, 24.08.2016
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Verkauft ein gewerblich tätiger Händler, der über eBay regelmäßig gebrauchte Kleidungsstücke verkauft, einmalig ein angebrochenes Kontaktlinsenpackung als privater Verkäufer, so kann ein gewerblich tätiger Kontaktlinsenhändler keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Verschleierung der Händlereigenschaft geltend machen.

Zum einen scheitert ein solcher Anspruch bereits an einem fehlenden Wettbewerbsverhältnis, da angebrochene Kontaktlinsenpakete mit originalverpackten Paketen von Kontaktlinsen nicht vergleichbar sind. Zum anderen wird der Kontaktlinsenhändler durch ein solches Angebot in seinem Absatz nicht behindert, da allein aus hygienischen Gründen die Kunden des Kontaktlinsenhändlers eine angebrochene Packung nicht erwerben wollen.

Letztlich ist aber auch die Wiederholungsgefahr zu verneinen, wenn feststeht, dass der Abgemahnte die zu Privatzwecken erworbene Kontaktlinsenverpackung nur deshalb bei eBay verkaufen wollte, weil er eine falsche Sehstärke bestellt hatte.
Die Entscheidung des LG Essen ist im Ergebnis zutreffend. Das Landgericht ließ es dahinstehen, ob der einmalige Verkauf eines Produktes als Privatverkauf zu bewerten ist und verneinte den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen einer nicht gegebenen Absatzhinderung und einer fehlenden Wiederholungsgefahr. Auch verneinte es ein fehlendes Wettbewerbsverhältnis, ohne dies allerdings näher zu begründen. Es wäre dogmatisch einfacher gewesen, im vorliegenden Fall schon die Gewerblichkeit des Angebotes zu verneinen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: negative Feststellungsklage rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop getarnte Werbung verschleierte Händlereigenschaft