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Ewigkeitsklausel eines Wirtschaftsplans mit Fortgeltungsklausel; Ermächtigung zur außergerichtlichen Mahnung reicht für Prozessführungsbefugnis des Verwalters (sehr str.)
LG Dortmund, AZ: 1 S 175/16, 25.10.2016
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Wird ein Wirtschaftsplan mit Fortgeltungsklausel beschlossen, besteht die Zahlungspflicht solange fort, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Ein so beschlossener Wirtschaftsplan unterliegt nicht der Verjährung.

Für die Prozessführungsbefugnis eines Verwalters reicht es aus, wenn er im Verwaltervertrag ermächtigt wurde, säumige Wohnungseigentümer zu mahnen. Dies ist gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass der Verwalter auch ein gerichtliches Mahnverfahren (?) einleiten darf und als "aliud" auch eine Klage einreichen und als "minus" einen Rechtsanwalt zur Klageeinreichung bevollmächtigen kann (a.A.: LG Frankfurt, Az.: 2-13 S 24/15; LG Düsseldorf, Az.: 19 S 113/14; LG Karlsruhe; Az.: 11 S 86/09; LG Rostock, Az.: 1 S 290/12; KG, Az.: 13 Wx 9/07).

Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltervertrag nicht von allen Wohnungseigentümern unterschrieben wurde und es keine Beschlussfassung dahingehend gab, dass ein Eigentümer stellvertretend für die anderen Wohnungseigentümer den Verwaltervertrag unterzeichnen soll. Denn die Unterzeichnung des Verwaltervertrages wäre eine bloße Förmelei, deren sich ein Eigentümer nicht entziehen darf, wenn der Vertrag von dem Mehrheitseigentümer unterzeichnet wurde.
Die Argumentation des LG Dortmund, dass ein Wirtschaftsplan mit einer Fortsetzungsklausel auf Ewigkeit fortgilt, mag ja noch vertretbar sein, auch wenn der Sinn und Zweck einer Fortgeltungsklausel wohl eher darin zu sehen ist, dass mit einem Jahreswechsel die Verpflichtung aus dem Wirtschaftsplan bis zur nächsten Eigentümerversammlung im kommenden Jahr fortgelten soll. Ob hieraus zu schließen ist, dass ein so verabschiedeter Wirtschaftplan über Jahre hinweg seinen Fortbestand behält, mag bezweifelt werden. Denn insbesondere § 28 Abs. 1 WEG normiert, dass der Verwalter für jeweils ein Jahr einen Wirtschaftplan aufstellen muss.

Nicht mehr nachvollziehbar ist allerdings die Begründung des LG Dortmund zur Prozessführungsbefugnis eines Verwalters. Allein eine im Verwaltervertrag festgelegte Befugnis, säumige Eigentümer zu mahnen, kann nicht allen Ernstes als Prozessführungsvefugnis des Verwalters gem. §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BGH VII ZR 49/15 ).

Das LG Dortmund hat ferner verkannt, dass Verwalterverträge AGB-Klauseln darstellen, die sich an den §§ 305 ff BGB zu orientieren haben. § 305c Abs. 2 BGB bestimmt aber unmissverständlich, dass jegliche Unklarheit zu Lasten des Verwenders gehen, so dass eine Mahnung von säumigen Eigentümern wohl kaum als Ermächtigung zur Prozessführung ausgelegt werden kann. Denn eine Mahnung löst zunächst einmal keine weiteren Kosten für die Gemeinschaft aus, was im Falle einer Klageerhebung mit dem sich daraus ergebenden Prozessrisiko der Fall ist. Von daher muss eine gesonderte Ermächtigung des Verwalters zur Prozessführung unmissverständlich vereinbart werden.

Ebenfalls nicht mehr nachvollziehbar ist die Rechtsauffassung des LG Dortmund, wonach ein Verwaltervertrag bereits deshalb zustande kommt, wenn dieser von einem Mehrheitseigentümer unterzeichnet wird. Der nichtunterzeichnende Minderheitseigentümer darf sich dann nicht auf einen nicht wirksam zustande gekommenen Verwaltervertrag berufen, da er verpflichtet wäre, diesen Verwaltervertrag ebenfalls zu unterzeichen.

Diese Rechtsauffasung ist mit den Grundregeln des Vertragsrechts nicht mehr zu vereinbaren. Hierfür besteht auch keine Notwendigkeit, als die Eigentümergemeinschaft es selber in der Hand hat, den Mehrheitseigentümer zur Unterzeichnung des Verwaltervertrages für die WEG zu ermächtigen.

Wird dies versäumt, besteht keine Möglichkeit mehr, eine Bindungswirkung des Verwaltervertrages für die nicht unterzeichnenden Wohnungseigentümer zu konstruieren. Es verbleibt bei den gesetzlichen Befugnissen des Verwalters, der eine Prozessführungsbefugnis des Verwalters auf der Aktivseite nicht vorsieht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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