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Heizkostenverordnung muss auch bei fehlenden Messeinrichtungen zwingend angewendet werden; Zur Abrechnung des Betriebsstroms; §§ 28 Abs. 3 WEG; 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkostV
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/15, 03.06.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Betriebskostenabrechnung Nebenkostenabrechnung Heizung Kostenverteilerschlüssel Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Anfechtungsklage Jahresabrechnung heizkosten strom
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