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Aufrechnung mit Mietschulden muss unverzüglich nach Kündigungsausspruch erklärt werden; §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b, 569 Abs. 3 Nr. 2; 556 Abs. 3 BGB; §§ 9, 9a HeizkostenV
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 261/15, 24.08.2016
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§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b, 569 Abs. 3 Nr. 2; 556 Abs. 3 BGB; §§ 9, 9a HeizkostenV

Ist durch Auflauf eines Rückstands in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 3 Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 1970 – VIII ZR 12/69, ZMR 1971, 27, unter II 4).

Nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB wird die Kündigung des Vermieters nur unwirksam, wenn durch unverzügliche Aufrechnung die gesamten Rückstände getilgt werden.

Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB setzt eine vollständige Tilgung der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a BGB innerhalb der dort genannten Frist voraus.

Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heizkostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauchswerte auf abgelesenen Messwerten oder auf einer Schätzung beruhen und ob eine vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a HeizkostenV entspricht. Es bedarf deshalb weder einer Erläuterung, auf welche Weise eine Schätzung vorgenommen wurde noch der Beifügung von Unterlagen, aus denen der Mieter die Schätzung nachvollziehen kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 12. November 2014 – VIII ZR 112/14, NJW 2015, 406 Rn. 18).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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