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Verweigerter Besichtigungstermin des Mieters zwecks Modernisierung kann fristlose Kündigung rechtfertigen; §§ 543, 546 Abs. 1, 573 BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 202/16, 11.08.2016
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Die Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten (im weitesten Sinne) zu dulden, kann den Ausspruch einer fristlosen (oder fristgemäßen) Kündigung rechtfertigen.

Dem Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirken eines Titels unzumutbar sein mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet bzw. das Verhalten des Mieters sich als eine derart schwere Vertragsverletzung darstellt, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2015 - VIII ZR 281/13).

Gegen eine Dringlichkeit der Arbeiten bzw. ein erhebliches Gewicht der durch die Weigerung des Mieters verursachten Kosten und Unannehmlichkeiten spricht, wenn der Vermieter sowohl die Besichtigung als auch die Modernisierung über ein Jahr nicht weiterverfolgte.

Die Nebenpflicht des Mieters beschränken sich auf das Ermöglichen und die Duldung der Besichtigung; eine direkte Terminabstimmung mit Vertragspartnern des Vermieters kann zwar im Interesse des Mieters liegen und wird regelmäßig von diesen auch wahrgenommen; eine entsprechende Verpflichtung besteht dessen ungeachtet jedoch nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Modernisierungsmassnahmen Ankündigung Sanierung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Mietvertrag Vertragsverletzung Kündigungsgrund Begehung