Detailansicht Urteil
fristlose Kündigung aufgrund nächtlicher Ruhestörung
LG Berlin, AZ: 67 S 382/09, 11.02.2010
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Mieter Vermieter Lärm Nacht Ruhestörung Nachtruhe Beschwerden Mitmieter Eigentümer Belästigung Getrampel laute Musik Geschrei Streit dokumentieren Kündigung fristlos außerordentlich riskant Abmahnung ausziehen unzumutbar Krankheit Mietverhältnis BGB
Ähnliche Urteile
- Fristlose Kündigung bleibt auch nach komplette Aufrechnung von Mietrückständen mit der Kaution wirksam; § 569 Abs. 3 BGB
- Keine Sozialauswahl bei der Eigenbedarfskündigung / Zur Umdeutung einer fehlerhaften Kündigungsfrist; §§ 140, 545, 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 BGB
- Jahrelang geduldete Untervermietung macht Kündigung ohne vorherigen Unterlassungstitel unwirksam; §§ 546, 566, 573 BGB
- Zu Unrecht abberufener Verwalter kann noch für 6 Monate vergütung verlangen; §§ 26 Abs. 3 WEG; 615 BGB
- Vorzeitiger Auszug des Mieters nach vermieterseitiger Kündigung lässt möglichen Härteeinwand entfallen; §574 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Miete Kündigung Nachbarrecht Nutzungsentschädigung Anfechtungsklage Wirtschaftsplan Gegenabmahnung Beirat Verwaltungsbeirat Abschleppen Eigenbedarfskündigung Einstimmigkeit Tierhaltung Schimmel Gemeinschaftseigentum Protokoll Abmahnung Wohnungseigentümer Makler Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Telefonwerbung Eigentümerversammlung Garage Verwalter Arzthaftung Mietminderung Veränderung Kurioses Verkehrsunfall Treppenlift Wurzeln Sondereigentum Beschluss Teilungserklärung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Der Vermieter sollte die Lärmbelästigungen genau dokumentieren und aufschreiben, wann es zu welcher Form von Lärmbelästigung gekommen ist
(Getrampel, Geschrei, laute Musik ...). Die Abmahnungen sollten unmissverständlich formuliert sein; wenn auf diese nicht reagiert wird, darf gekündigt werden. Zu diesem Schritt ist dann zu raten, weil die anderen Mieter gegebenenfalls Minderungsansprüche gelten machen oder gar ausziehen.