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Wohnungseigentümer müssen Vermietung an Asylanten nicht zustimmen; §§ 10 Abs. 2, 12, 14 WEG
LG Koblenz, AZ: 2 S 124/15, 04.08.2016
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In der Teilungserklärung kann wirksam vereinbart werden, dass die Überlassung eines Wohnungseigentums an Dritte (z. B. Vermietung durch den Eigentümer) ausgenommen an Ehegatten oder Abkömmlinge des Eigentümers, der Zustimmung des anderen Sondereigentümers oder des Verwalters bedarf, wenn die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.

Durch die Zustimmung eines Miteigentümers zum Mietvertrag soll insbesondere verhindert werden, dass die Vermietung und Gebrauchsüberlassung an Personen erfolgt, die keine Gewähr für eine Einordnung in die Gemeinschaft bieten.

Die im Belieben der Gemeinde stehende Belegung der angemieteten Wohnung mit wechselnden Nutzern - hier Asylanten - sichert diese den Miteigentümern zustehenden Rechte zur Vorbereitung ihrer Entscheidung, ob die Zustimmung erteilt wird, nicht.

Denn durch diese Vertragskonstruktion ist nicht gewährleistet, dass das Sondereigentum der Klägerin nur an geeignete, sich in die Hausgemeinschaft einfügende und die anderen Bewohner nicht störende oder sonst belästigende Personen überlassen wird, soweit dies im Rahmen einer vorgeschalteten Zustimmungsprüfung eingeschätzt werden kann.

Ebenso ermöglicht die von der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung eine von den anderen Eigentümern nicht beeinflussbare Fluktuation, die der Art und Weise der Nutzung einer auf stabile Verhältnisse eingerichteten kleinen Wohnungsanlage widerspricht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nutzungsbeschränkung Ausländer Migranten Wohnungseigentümer Zustimmung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop