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Rechtsanwalt muss auf kostenpflichtige Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung hinweisen; § 280 BGB
AG Brühl, AZ: 28 C 539/09, 14.10.2010
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Ein Rechtsanwalt kann für die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung kein Honorar von dem Mandanten beanspruchen, wenn er vor Erteilung dieses Auftrages nicht auf dessen Gebührenpflichtigkeit hingewiesen hat.

Denn indem der Rechtsanwalt nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Einholung der Deckungszusage eine gesonderte Angelegenheit ist, die auch gesondert vergütet werden muss, hat er gegen seine vertraglichen Pflichten gem. § 280 BGB verstoßen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: deckungsanfrage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Honorar Anwaltsvergütung