Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wohnungseigentümer muss Kabelverlegung "über Putz" in seiner Wohnung nicht dulden; §§ 21 Abs. 5 Nr. 6, 22 Abs. 1 WEG; 242 BGB
AG Köln, AZ: 204 C 116/14, 18.08.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Eine Duldungspflicht gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG besteht nur soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

Werden bei der Durchführung der Maßnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der Wohnung der Kläger) berührt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch ausreichend.

Die Gemeinschaft hat für Eingriffe im Bereich des Sondereigentums keine Beschlusskompetenz. In diesen Fällen muss sich der anschlusswillige Wohnungseigentümer mit den Miteigentümern einigen, durch deren Sondereigentum die Versorgungsleitungen geführt werden sollen.

Kommt eine solche nicht zustande, kann die Zustimmung zu einer solchen Maßnahme grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden. Sie ist gegen den Willen des Sondereigentümers nur dann durchsetzbar, wenn unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsverhältnisses die Verweigerung sich als ein Verstoß gegen die Treuepflicht nach § 242 BGB darstellt.

Im Übrigen ist ein Beschluss nichtig, wenn er allein Verwaltung und Beirat gestattet, über die Verlegungsmaßnahmen gerade in Sondereigentumseinheiten zu befinden.

Ist nicht geklärt, wie ein Beschluss umzusetzen ist, ist er mangels Bestimmtheit nichtig.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltungsbeirat Nichtigkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop bauliche Veränderungen Instandsetzung Modernisierung Sondereigentum Gemeisnchaftseigentum beschlusskompetenz Rechtsmissbrauch Treu und Glauben