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Juwelier verletzt seine Sorgfaltspflichten bei nächtlicher Auslage von Kommissionsware (Rolex-Uhr) im Schaufenster; § 390 HGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-4 U 136/15, 16.01.2017
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Hat ein Juwelier eine Rolexuhr in Kommission genommen und diese in der Nachtauslage seines Schaufensters belassen, so haftet er für deren Verlust durch Einbruchdiebstahl auch dann, wenn er sicherungstechnische Vorkehrungen getroffen hat, sofern es sich nicht um einen ganz außergewöhnlichen Einbruch handelt.

Ein Haftungsausschluss des Kommissionars, der auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließt, ist gem. § 309 Nr. 7b BGB unwirksam, da dadurch der gesetzliche Sorgfaltsmaßstab des § 390 BGB ausgehebelt würde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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