Detailansicht Urteil
Jahresabrechnung kann nur im Rahmen der Abrechnungsspitze beschlossen werden/ Keine Fälligkeit von Hausgeldern ohne wirksamen Beschluss; §§ 21, 28 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 199/16, 10.01.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/11, 01.06.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Wohngelder Hausgelder Fälligkeit
Ähnliche Urteile
- Zu den Mindestangaben einer Jahresabrechnung - Mehrere Abrechnungen liegen den Eigentümern zur Beschlussfassung vor: Welche wurde beschlossen?
- Mehrere Versionen einer Jahresabrechnung: Beschluss über die Abrechnung kann unbestimmt sein; § 28 WEG a.F.
- Jahresabrechnung muss rechnerisch schlüssig sein/ Keine Sonderumlage ohne Angabe deren Grundes
- Zur Nichtigkeit einer Jahresabrechnung und zur Unbestimmtheit eines Beschlusses (hier: Beauftragung eines Rechtsanwaltes)
- Zur Nachhaftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters für Hausgeldrückstände in einer Wohnungseigentümergemeinschaft; §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG; 736 BGB, 160 Abs. 1 HGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Schimmel Abschleppen Protokoll Teilungserklärung Wurzeln Garage Sondereigentum Eigentümerversammlung/ Arzthaftung Wohnungseigentümer Verkehrsunfall Nachbarrecht Makler Kurioses Veränderung Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Gemeinschaftseigentum Kündigung Beschluss Beirat Abmahnung Gegenabmahnung Verwaltungsbeirat Verwalter Eigenbedarfskündigung Eigentümerversammlung Mietminderung Telefonwerbung Anfechtungsklage Wirtschaftsplan Tierhaltung Treppenlift Nutzungsentschädigung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!