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Jahresabrechnung kann nur im Rahmen der Abrechnungsspitze beschlossen werden/ Keine Fälligkeit von Hausgeldern ohne wirksamen Beschluss; §§ 21, 28 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 199/16, 10.01.2017
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Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer erfordern als Anspruchsgrundlage eine entsprechende beschlussfassung.

Daran fehlt es, wenn ein Beschluss nicht gefasst oder aber erfolgreich angefochten wurde.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, aus dem Wirtschaftsplan noch nicht erfüllte Zahlungsansprüche im Rahmend er Jahresabrechnung erneut zu beschließen (BGH; Urteil vom 09.03.2012; Az.: V ZR 147/11 und BGH Urteil vom 01.06.2012; Az.: V ZR 171/11), weil dadurch die Verjährungsfristen umgangen würden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Wohngelder Hausgelder Fälligkeit