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Anfechtungsbegründungsfrist muss nicht fristgerecht unterzeichnet sein/ Rolladen und Rolladengurte sind Sondereigentum; §§ 5, 46 WEG
AG Würzburg, AZ: 30 C 820/15, 12.04.2016
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1. Die Klagebegründungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn das vorab eingegangene Telefaxschreiben ohne Unterschrift übermittelt worden war.

Bei den Fristen des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG handelt es sich nicht um prozessuale Fristen, sondern um materiell-rechtliche Ausschlussfristen (Bärmann/Roth, § 46 WEG, Rz. 71). Während bei prozessualen Fristen eine Nachholung der Unterschrift zur Fristwahrung nicht ausreichend ist, sind für materiell-rechtliche Fristen weniger strenge Maßstäbe anzulegen.

2. Rollladenkasten und der Panzer stehen im gemeinschaftlichen Eigentum.

Rollläden und Zugvorrichtung sind Sondereigentum.

Bestandteile des Gebäudes, die zu den im Sondereigentum stehenden Räumen gehören und die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird, stehen nach § 5 Abs. 1 WEG im Sondereigentum.

Die Zugvorrichtung ist kein wesentlicher Bestandteil des Rollladens i. S. v. § 93 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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