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Wohnungseigentümer kann bei Schäden am Gemeinschaftseigentum Bauträger in Anspruch nehmen, wenn das Sondereigentum betroffen ist; §§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG; 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB
OLG München, AZ: 9 U 4327/15, 23.08.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Bauträger Mangel Mängel gemeinschaftseigentum Sondereigentum Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gewährleistung Werkvertrag handwerker VOB Haftung Schadenersatz
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