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Verwalter darf nicht generell für Aktivprozesse bevollmächtigt werden; § 27, 21 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 106/14, 17.02.2017
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Wird ein WEG-Verwalter zur Führung von Aktivprozessen oder dem Einlegen von Rechtsmitteln generell ermächtigt, muss dieser Beschluss der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.

Dies ist nicht der Fall, wenn die Ermächtigung auch für offensichtlich unbegründete oder noch nicht bekannte Prozesse gilt.

Wird der Verwalter durch eine Blankettermächtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln in sämtlichen anhängigen wie auch allen noch nicht einmal bekannten Prozessen ermächtigt, ohne dass eine Einschränkung in qualitativer Art oder in bezug auf die Erfolgsaussichten erfolgt und ohne, dass den Eigentümern ein Einverständnisvorbehalt belassen wird, entspricht dies nicht mehr der ordnungsgemäßen Verwaltung.

mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt a.M.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ermächtigung Prozessvollmacht Legitimation Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft KLage