Detailansicht Urteil
Anfechtungsklage oder Protokollberichtigung???
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 100/15, 23.12.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 33/13, 11.05.2015
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank DOhrmann Bottrop Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung
Ähnliche Urteile
- Wie bestimmt muss ein Beschluss zur Genehmigung einer baulichen Veränderung sein?
- Eigentümer steht vor verschlossenem Versammlungsraum - alle Beschlüsse sind ungültig
- Zur Beschlussanfechtung einer baulichen Veränderung trotz zwischenzeitlich erfolgter Umsetzung der Baumaßnahme / Änderung einer bereits beschlossenen Änderung der Kostenverteilerschlüssels kann ordnungsgemäßer Veraltung widersprechen.
- Nicht im Grundbuch eingetragene Ehefrau eines Wohnungseigentümers darf nicht an einer Eigentümerversammlung teilnehmen; § 24 WEG
- Änderung der Kostenverteilung der Erhaltungsrücklage nach § 16 Abs. 2 WEG zulässig / Zu den Grenzen eines wirksamen "Befüllungsbeschlussel"
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Telefonwerbung Jahresabrechnung Nachbarrecht Gemeinschaftseigentum Schimmel Abmahnung Miete Wirtschaftsplan Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Makler Gegenabmahnung Abschleppen Garage Beirat Wohnungseigentümer Tierhaltung Anfechtungsklage Veränderung Nutzungsentschädigung Sondereigentum Eigenbedarfskündigung Wurzeln Protokoll Beschluss Kurioses Arzthaftung Kündigung Teilungserklärung Mietminderung Einstimmigkeit Eigentümerversammlung Treppenlift Verwalter Verwaltungsbeirat
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Besteht keine Klarheit über den Inhalt eines Beschlusses oder über dessen Zustandekommen, sollte daher immer vorsorglich die Anfechtungsklage erhoben werden, um im laufenden Verfahren keine unangenehme Überraschung zu erleben.
Auf eine Protokollberichtigung kann dann die Klage immer noch umgestellt werden, sollte sich nur eine fehlerhafte Protokollierung herausstellen, da die Protokollberichtigung nach heute wohl h.M. nicht der Anfechtungsfrist des § 46 WEG unterliegt.