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Kein Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache ohne Inverzugsetzung; §§ 535, 546, 280, 281 BGB
AG Zweibrücken, AZ: 2 C 71/13, 26.06.2013
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Gemäß § 546 BGB hat der Mieter die Sache im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben (Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 11.Aufl. 2013, § 546 Rn. 36). Bei dieser Rückgabepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht des Mieters, bei deren Verletzung gemäß § 280 Abs. 3, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, also insbesondere die Fristsetzung vorliegen müssen.

Die Fristsetzung ist auch nicht entbehrlich, insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn der Mieter endgültig auszieht, ohne die Mietsache wiederherzustellen bzw. die gemietete Sache unrepariert zurückgibt.

Normale Abnutzungserscheinungen sind nicht erstattungsfähig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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