Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer dürfen Abschaffung der Tagesfalle zu einer Arztpraxis beschließen; § 22 WEG
AG Marl, AZ: 34 C 34/16, 30.03.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Türschloss Eingangstür Haustür verschlossen Rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop
Ähnliche Urteile
- Vertreterversammlung in Corona-Pandemie führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassungen; § 23 Abs. 4 WEG
- Zu den Mindestangaben einer Jahresabrechnung - Mehrere Abrechnungen liegen den Eigentümern zur Beschlussfassung vor: Welche wurde beschlossen?
- Vertreterversammlung auch in der Corona-Pandemie unzulässig; § 23 WEG
- Vertagung einer Eigentümerversammlung ohne erneute formale Einladung zulässig; § 24 WEG
- Abgelehnter Umlaufbeschluss ist keine ordnungsgemäße Vorbefassung / Hausgeldklage des Verwalters ohne Beschlussfassung zulässig; § 27 WEG n.F.
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Teilungserklärung Abschleppen Eigentümerversammlung Anfechtungsklage Wohnungseigentümer Gegenabmahnung Garage Kurioses Abmahnung Telefonwerbung Nachbarrecht Verwaltungsbeirat Verwalter Wirtschaftsplan Sondereigentum Einstimmigkeit Tierhaltung Jahresabrechnung Beschluss Gemeinschaftseigentum Kündigung Mietminderung Eigentümerversammlung/ Wurzeln Beirat Organisationsbeschluss Arzthaftung Schimmel Makler Veränderung Eigenbedarfskündigung Verkehrsunfall Protokoll Treppenlift
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Das Amtsgericht hat selber erkannt, dass der Beschluss überhaupt nicht durchsetzbar ist, da einem Sondereigentümer durch Beschluss keine Verpflichtung zur Duldung einer baulichen Maßnahme in seinem Sondereigentum auferlegt werden kann.
Auch die Entnahme dieser Kosten aus der Rücklage dürfte im hinblick auf § 16 Abs. 6 WEG wohl nicht vertretbar sein.