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Wohnungseigentümer dürfen Abschaffung der Tagesfalle zu einer Arztpraxis beschließen; § 22 WEG
AG Marl, AZ: 34 C 34/16, 30.03.2017
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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Abschaffung einer Tagesfalle beschließen, wenn zugleich eine automatische Türöffnungsanlage mit Verzögerungsmechanismus installiert wird.

Dabei kann die Gemeinschaft auch beschließen, dass die Türöffnungsanlage im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers installiert wird. Dass der Beschluss bei Weigerung des Sondereigentümers nicht durchsetzbar ist, lässt die Wirksamkeit des Beschlusses unberührt.

Die Kosten für die Anlage dürfen auch dann der Instandsetzungsrücklage entnommen werden, wenn nicht alle Wohnungseigentümer dieser Maßnahme zugestimmt haben.
Es darf bezweifelt werden, dass diese Entscheidung des AG Marl vom Landgericht bestätigt wird.

Das Amtsgericht hat selber erkannt, dass der Beschluss überhaupt nicht durchsetzbar ist, da einem Sondereigentümer durch Beschluss keine Verpflichtung zur Duldung einer baulichen Maßnahme in seinem Sondereigentum auferlegt werden kann.

Auch die Entnahme dieser Kosten aus der Rücklage dürfte im hinblick auf § 16 Abs. 6 WEG wohl nicht vertretbar sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Türschloss Eingangstür Haustür verschlossen Rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop