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Eigentümergemeinschaft haftet bei Instandsetzungsmaßnahmen auch für Schäden am Sondereigentum/ fiktive Abrechnung des Schadens zulässig; §§ 14 Nr. 4 WEG; 249 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 124/16, 09.12.2016
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1. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.

Nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsleitung zuständig (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Sie hat auch die damit verbundenen Kosten zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer davon abweichen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen; im Zweifel bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2012 – V ZR 174/11, NZM 2012, 419 Rn. 7).

2. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG gibt keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die in Folge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind.

Zu ersetzen sind jedoch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass für die Reparatur der Leitung die Zwischendecke geöffnet und wieder verschlossen wurde.

Der Anspruch aus § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch, dem aufopferungsähnliche Grundgedanken zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 – IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 187 mwN). Auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB über Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung Anwendung.

3. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Aufopferungsgedanke Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Wasserschaden Rohrbruch Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Duldung