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Anfechtung einer Jahresabrechnung auch bei Zahlungsrückstand; §§ 28, 43 WEG
AG Essen, AZ: 196 C 14/17, 13.07.2017
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Der Rückstand eines Wohnungseigentümers mit dem laufenden Hausgeldzahlungen lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nicht entfallen.

Auch die jahrelange Hinnahme einer fehlerhaften Abrechnung führt nicht zur Verwirkung des Anfechtungsrechts.

Eine Jahresabrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Abrechnungssaldo mit dem Saldo der Kontostände übereinstimmt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Saldo Abrechnung Soll-Zahlung Ist-zahlung Anfechtungsklage Beschlussanfechtung Eigentümerversammlung