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Bei fehlerhafter Grundstücksübertragung ist wirklicher Wille entscheidend; §§ 133, 925 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 65/01, 07.12.2001
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Keywords: Falschkauf Fehlkauf Irrtum Verwechslung Grundstück kauf Notarvertrag
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