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Keine Beschlusskompetenz der WEG-Gemeinschaft bei Änderung der Kostentragungspflicht
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/11, 01.06.2012
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Der BGH stellt erneut klar, dass § 16 Abs. 3 WEG nur die Kompetenz einräumt, im Rahmen einer dem Grunde nach bereits bestehenden Kostentragungsverpflichtung einen anderen Verteilungsmaßstab zu wählen.

Dagegen fehlt der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz, einzelne Eigentümer erstmalig mit der Kostentraguingspflicht zu belasten, wenn dies in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich Erwähnung gefunden hat.


Ein derartiger Beschluss und kann mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist angegriffen werden, selbst wenn der betroffene Wohnungseigentümer der Änderung selber zugestimmt hatte. Die Nichtigkeit tritt von Anfang an ein, nicht erst durch Geltendmachung in einem gerichtlichen Verfahren; eine gerichtliche Entscheidung hat nur deklaratorische Bedeutung. Besteht Streit über die Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses, steht das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsfeststellungsklage daher jedem Wohnungseigentümer zu.
Der BGH stellt wiederholt zutreffend fest, dass § 16 III WEG lediglich die Änderung des Kostenverteilerschlüssels gestattet, nicht aber, die Begründung einer erstmaligen Kostentragungspflicht. Entsprechendes dürfte für den umgekehrten Fall gelten, nämlich dass die Eigentümer beschließen, einzelne Eigentümer von bestimmten Kosten insgesamt zu befreien.

Dies kann allenfalls im Rahmen des § 16 IV WEG für eine im Enzelfall zu beschließende Instansetzungsmaßnahme bescjhlossen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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