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Vertragsschluss beim Werkvertrag trotz offenem Einigungsmangel
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 6 O 3415/07, 12.03.2012
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Fehlende Einigung über die Vergütung bei einem Werkvertrag ist kein einigungsnotwendiger Vertragspunkt (essentalia negotii) (MünchKomm-Busche, BGB, 5. Aufl. 2009, § 631, Rn. 47).

Entgegen der Auslegeregel des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Vertragsschluss zu bejahen, wenn trotz noch offener Einigungsmängel sich die Vertragsparteien erkennbar vertraglich binden wollen.

Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war die Herstellung der Fliesenarbeiten durch die Klägerin nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, sodass der Klägerin ein Vergütungsanspruch zusteht.

Nach § 632 Abs. 2 BGB ist, soweit die Höhe der Vergütung nicht bestimmt wurde, in Ermangelung einer Taxe , die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach allgemeiner Auffassung der Beteiligtenkreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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