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Kein Schadenersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichverletzung bei Anlageberater
LG Kempten, AZ: 23 O 1063/13, 04.02.2015
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1. Die Übergabe eines Prospekts kann grundsätzlich eine mündliche Beratung ersetzen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, dass die nötige Information verständlich und wahrheitsgemäß vermittelt werden. Er muss dem Anlageinteressenten rechtzeitig vor dem Vertragsschluss unstreitig übergeben werden, und zwar so, dass sein Inhalt zur Kenntnis genommen werden kann.
2. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine weitergehende Aufklärungspflicht in allen Fällen zu verneinen, in denen die Höhe der insgesamt gezahlten Provisionen im Prospekt offen ausgewiesen wird. Ob dabei die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Aufschlag oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird, ist ohne Belang.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Kapitalanlage, vorvertraglicher Schadensersatzanspruch (c.i.c.), Pflichtverletzung, Anlageberatung, Aufklärungspflicht, Emissionsprospekt, Prospektfehler, Schadensersatz, Prospekthaftung, Druckfehler Schadenersatz, Vertrag,