Detailansicht Urteil
Zur Kostentragungspflicht eines sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers; §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 2, 21 Abs. 1 WEG
OLG München, AZ: 2 Z BR 87/98, 25.05.1998
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/11, 01.06.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: III ZB 33/04, 16.09.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gemeinschaftseigentum Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Kostenänderung Kostenverteilung Kostenverteilerschlüssel
Ähnliche Urteile
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
- Unzulässige Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum nicht in Kostentragungspflicht umdeutbar; § 3, 5, 16 WEG; 140 BGB
- Ist eine bauliche Veränderungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück bei faktischer Begründung eines Sondernutzungsrechts zulässig? - §§ 20 Abs. 4; 21 Abs. 1 WEG
- Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück grds. nicht zulässig; §§ 14, 16 WEG; 1004 BGB
- Gestattung des Parkens auf dem Gemeinschaftsgrundstück kann jederzeit widerrufen werden
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verwalter Nachbarrecht Veränderung Beirat Wirtschaftsplan Protokoll Nutzungsentschädigung Wohnungseigentümer Gegenabmahnung Jahresabrechnung Sondereigentum Verwaltungsbeirat Kurioses Arzthaftung Abmahnung Garage Beschluss Eigenbedarfskündigung Wurzeln Organisationsbeschluss Gemeinschaftseigentum Schimmel Telefonwerbung Treppenlift Anfechtungsklage Miete Eigentümerversammlung Abschleppen Mietminderung Makler Verkehrsunfall Kündigung Einstimmigkeit Teilungserklärung Tierhaltung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!