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Wirksame Kündigung per E-Mail trotz vertraglich vereinbarter Schriftform § 127 Abs. 2 BGB
OLG München, AZ: 23 U 3798/11, 26.01.2012
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Durch die Formvorschrift soll Klarheit darüber erreicht werden, wer der Absender ist, was sein wahrer Wille ist und wer die Erklärung zu empfangen habe. Ist dies jedoch unzweifelhaft aus einer E-Mail zu entnehmen, ist die bezweckte Klarheit erreicht, die Erklärung ist wirksam.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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