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Mieter ist kein Zustandsstörer/ Herüberhängende Zweige sind nach §§ 910, 1004 BGB zu beurteilen, nicht nach § 41 NachbG
LG Essen, AZ: 13 S 71/17, 01.12.2017
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Ein Anspruch aus § 1004 BGB auf Rückschnitt von auf das Nachbargrundstück herüberhängenden Zweigen ergibt vorliegend nicht aus einem Verstoß gegen § 41 NachbG NRW. Diese landesrechtliche Vorschrift regelt einzuhaltende Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke. § 41 NachbG NRW bezieht sich vielmehr auf den Abstand zur Grundstücksgrenze bei Anpflanzung.

Zwar kann ein Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen grundsätzlich aus § 1004 Abs. I BGB folgen. Auch im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB gilt jedoch § 910 Abs. 2 BGB, wonach dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB nicht zusteht, wenn die herüberragenden Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen, wobei insoweit nicht auf das subjektive Empfinden, sondern auf die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung abzustellen ist.

Anderenfalls wenn das Herüberwachsen selbst die Beeinträchtigung darstellte - käme ein Ausschluss des Selbsthilferechts aufgrund fehlender Beeinträchtigung von vorne herein nie in Betracht.

Der Mieter einer Wohnung kann im Hinblick auf eine angebrachte Dachrinne nicht
Zustandsstörer sein. Hieran ändert auch der Umstand nichts, wenn er alleiniger Mieter des Grundstücks ist.

Es genügt für sich genommen weder die Sachherrschaff über die störende Sache, noch die damit einhergehende Möglichkeit, die Störung zu beenden, um jemanden als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen (BGH, Urteil vom 01.12.2006, Az. V ZR 112/06 m.w.N.).

Als Zustandssförer ist derjenige anzusehen, der zwar nicht selbst gehandelt hat, durch dessen maßgeblichen Willen aber der eigentumsbeeinträchtigende Zustand aufrecht erhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung dieses Zustandes abhängt (BGH, a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 21.03.2006, Az. 4 U 97/05).

Vor diesem Hintergrund könnte der Mieter des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausgeht, allenfalls dann als Zustandsstörer angesehen werden, wenn er den beeinträchtigenden Zustand zwar nicht selbst herbeigeführt hätte, jedoch durch eine Weigerung, entsprechende Rückbaumaßnahmen zu dulden, den rechtswidrigen Zustand aufrecht erhielte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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