Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zur Abgrenzung von § 41 NachbG NW zu den §§ 910, 1004 BGB bei herüberhängenden Ästen und Zweigen
OLG Köln, AZ: 4 U 18/10, 12.07.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Rückschnittansprüche überhängender Zweige können nicht aus § 41 NachbG NW hergeleitet werden. Dies gilt unabhängig von der Frage der "Verfristung" gem. § 47 NachbG NW. Denn in § 41 NachbG NW ist nur ein Beseitigungsanspruch bei Nichteinhaltung der Pflanzabstände geregelt.

Grundsätzlich können die Kläger wegen der Versäumung der im Nachbarrechtsgesetz NW geregelten Fristen keine Beseitigung mehr verlangen. Der Ausnahmefall, dass eine akute Störung anders als durch das Fällen der Bäume nicht zu beseitigen ist, liegt nicht vor. Denn das Begehren würde vorliegend zu einer Aushöhlung der Fristen des NachbG NW und zu deren nicht gerechtfertigter Umgehung führen.

Die Folgen der unterbliebenen Beanstandungen rechtfertigen vorliegend keine Abweichung von den hier anwendbaren nachbarrechtlichen Sonderregelungen der §§ 906, 910 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die Kläger sind durch das nicht grenzüberschreitende Wachstum der Bäume nicht in erheblicher Weise solchen Beeinträchtigungen ausgesetzt, die das Zumutbare übersteigen.

Dem Beseitigungsanspruch steht nicht entgegen, dass der beeinträchtigte Nachbar nach § 910 BGB zur Selbsthilfe greifen könnte (so BGH LM Nr. 156 zu § 1004 BGB). Die Vorschrift schließt die Anwendbarkeit des § 1004 BGB nicht aus. Dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer steht es frei, wie er vorgehen will.

Der betroffene Eigentümer kann die Beseitigung nachbarlicher Störungen wie z.B. hinübergewachsene Äste und Zweige nur verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks, ausgehend von der objektiven Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung und nicht vom subjektiven Befinden des Eigentümers, - nicht nur unwesentlich – beeinträchtigen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Baum Bäume Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop nachbarrecht Ast überschattung Beeinträchtigung