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Arglistige Täuschung durch Kapitalanlageberaters als Grund für eine außerordentliche Kündigung
OLG München, AZ: 23 U 2248/12, 25.10.2012
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Versichert ein Anlageberater seinem Kunden dass er sein Geld nicht verlieren kann, dies jedoch tut, so ist der Tatbestand einer arglistigen Täuschung gegeben.

Wird ein Anleger durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewegt, stellt dies einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung seiner Beteiligung dar. Dabei ist eine arglistige Täuschung - im Gegensatz zu einer nur fahrlässigen Falschberatung - dann anzunehmen, wenn der Berater oder Vermittler über Tatsachen, die ersichtlich für die Entscheidung des Anlegers von Bedeutung sind, zumindest bedingt vorsätzlich oder ins Blaue hinein falsche Angaben macht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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