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Zwei Wochen Widerrufsfrist bei Verkäufen über Amazon-Marktplace, § 355 BGB
LG Berlin I, AZ: 16 O 149/07, 24.05.2007
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Beim Einkaufen auf „Amazon-Marketplace“ handelt es sich lediglich um eine „invitatio ad offerendum“. Die Annahme durch den Verkäufer findet konkludent erst mit dem Versand der Ware und nicht mit der Bestellbestätigung statt.

Die Angabe einer Widerrufsfrist von zwei Wochen verstößt nicht gegen §§ 355 Abs. 2 i.V.m. 312 c Abs. 1, 126 b BGB.
Nach § 355 Abs. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist in der Regel zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Verbraucher eine den Anforderungen entsprechende Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist.

Die Verkörperung der Belehrung in einer Email wahrt das Textformerfordernis des § 126 b BGB, weil die Botschaft dem Empfänger übermittelt wird und er sie jederzeit von seinem eigenen Server abrufen und speichern kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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