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Rechtsschutzversicherung muss Deckungsschutz im VW-Abgas-Skandal erteilen
LG Essen, AZ: 18 O 68/16, 14.07.2016
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Der Anspruch eines Klägers auf Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen entsprechenden VW-Verkäufer ist nicht gemäß § 3a Abs. 1 ARB wegen Mutwille ausgeschlossen.

Mutwilligkeit liegt gem. § 3a Abs. 1 b) ARB dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versicherungsgemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

Wenn der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt wird steht das rechtliche Interesse nicht mit dem angestrebten Erfolg in einem groben Missverhältnis, als wenn nur die Sachmängel an einem entsprechenden Wagen behoben werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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