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Rechtsschutzversicherung kann Rechtsanwalt nicht wegen fehlerhafter Beratung in Regress nehmen; §§ 1, 17, 18 ARB 2000
OLG Celle, AZ: 3 U 83/10, 05.07.2010
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Zwischen einer Rechtsschutzversicherung und einem Rechtsanwalt bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, weshalb der als vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt nur diesem gegenüber für die Durchführung des Rechtsanwaltsvertrages verantwortlich ist. Unmittelbar vertragliche Ansprüche der Rechtsschutzversicherung sind damit ausgeschlossen.

Die von einer Rechtsschutzversicherung erteilte Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Rechtsschutzversicherung ist aufgrund dieses Anerkenntnisses mit Einreden und Einwendungen, die ihr bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren, ausgeschlossen.

Nach § 18 Abs. 1 lit. b ARB kann der Versicherer Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies zu beurteilen, setzt eine rechtliche Prüfung zwangsläufig voraus. Versagt der Versicherer auf der Grundlage dieser Prüfung Deckungsschutz, kommt die Einholung eines Schiedsgutachtens oder ein - den Versicherer dann bindender - Stichentscheid in Betracht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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