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Verwalter kann ohne Offenkundigkeit keine Mieterhöhung verlangen, § 164, 558a BGB
LG Potsdam, AZ: 13 S 127/12, 21.11.2012
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Wenn der Hausverwalter eine Mieterhöhung verlangt, muss er in diesen Fall offenkundig als Stellvertreter des Vermieters handeln, sonst ist die Willenserklärung formell unwirksam.

Allein der Umstand, dass der Hausverwalter im Kopf der Mietvertragsvertragsurkunde als Vertreter bezeichnet wird, den Vertrag allerdings ohne Vertretungszusatz auf Vermieterseite unterzeichnet, reicht nicht aus, um ein Vertretungsverhältnis offen zu legen.

Eine Vollmacht, welche es dem Verwalter ermöglicht, Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der Verwaltung und der Bewirtschaftung des Grundstücks in Zusammenhang stehen, ermöglicht es nicht Mieterhöhungsverlangen oder Kündigungen zu erklären.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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