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Inländische jurstische Personen können sich auf die Berufsfreiheit berufen, Art. 19 III GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 84/65, 04.04.1967
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Eine juristische Person kann nicht einen Beruf im Sinne einer Lebensaufgabe, in der sich die menschliche Persönlichkeit voll ausformt und vollendet, ausüben (BVerfGE 7, 377, 397). Unabhängig davon ist in der Berufsfreiheit auch die Freiheit enthalten, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe zu betreiben. Jedenfalls insoweit, als eine bestimmte Erwerbstätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann, ist das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar.
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Keywords: Art. 12 I GG Beruf Berufsfreiheit Grundgesetz Grundrechte Gewerbe Erwerb staatliches Monopol Arbeitsvermittlung