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Eine Geige mit Wolfton rechtfertigt nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags
LG Dortmund, AZ: 12 O 40/17, 30.11.2017
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Das übliche Klangbild einer Geige stellt keinen Mangel i.S.d. §434 BGB dar.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Nachbesserungsversuch zu gestatten und danach zu testen, ob das Instrument für die gewünschten Zwecke einsetzbar ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Käufer einen nicht gänzlich beseitigten Wolfston bis zum einem gewissen Ausmaß hinzunehmen hat, wenn das Vorhandensein eines Wolfstons der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit einer Geige entspricht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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