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Zur Haftung der WEG als Verband gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer bei verzögerter Instandsetzung
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 94/11, 13.07.2012
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH zeigt wieser einmal, wie wichtig es ist, bei einer unzureichend beschlossenen Sanierungsmaßnahme diesen Beschluss gerichtlich anzufechten, um nicht eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Verband wegen verzögerter Instandsetzungsmaßnahmen zu verlieren. Auf eine außergerichtliche Einigung kann der betroffene Wohnungseigentümer nach Bestandskraft des Beschlusses nicht mehr hoffen, wenn er es selber versäumt hat, gegen eine nicht oder nur unzureichend beschlossene Sanierungsmaßnahme innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist ab Beschlussfassung eine Anfechtungsklage bei gericht anhängig zu machen ( vgl. BGH Az. V ZR 204/11, Urteil vom 13.07.12 )
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/11, 13.07.2012
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Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Sanierung Renovierung Wohnungseigentümer Verwalter Haftung Beschluss Rechtskraft Sondereigentum Gemeinschaftseigentum WEG Instandsetzung Instandhaltung verzögerte verzögern Verzögerung Schaden Schäden
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