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Zur Arglist eines Verkäufers einer Immobilie bei Verschweigen von Bergbauschäden; §§ 123, 812 BGB
LG Essen, AZ: 19 O 123/17, 06.02.2018
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Der Käufer kann einen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn
der Verkäufer eine von ihm geschuldete Aufklärung nicht erbracht hat. Für jeden Vertragspartner besteht die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Eine Arglisthaftung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

Bei Anlegung dieses Maßstabs muss der Verkäufer den Käufer in vollem Umfang über sämtliche während ihrer Eigentums- und Besitzzeit vorhandenen und regulierten Bergschäden ungefragt aufklären müssen. Die allgemeine Aufklärungspflicht bezieht sich nicht nur auf solche Bergschäden, die aktuell vorhanden waren, sondern auf sämtliche Umstände, die für den Kaufentschluss von erkennbarer Bedeutung waren. Die Angabe der Anzahl und des Umfangs der in der Vergangenheit aufgetretenen Schäden sowie Angaben zum Beseitigungsaufwand waren erforderlich, damit sich die Käufer ein umfassendes Bild von der Bergschadensproblematik machen können und das Ausmaß der Gefährdung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles
einschätzen können.

Im Falle der Verletzung dieser Aufklärungspflichten hat der Käufer nach erfolgter Anfechtung nicht nur einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gem. § 812 BGB, sondern kann im Wege des Schadensersatzanspruches gem. § 280 BGB auch die weiteren mit dem Vertragsschluss entstandenen Kosten sowie die Kosten für die Bauftragung eines Rechtsanwaltes erstattet verlangen.

Dies sind insbesondere die Notarkosten, die Grunderwerbssteuer und die Maklerkosten. Dass im Falle einer Rückabwicklung die Grunderwerbssteuer und die Maklerkosten zurückzugewähren sind, hindert den anfechtenden Käufer nicht an seinem Anspruch gegen den Verkäufer, wenn diese Forderungen Zug um Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche geltend gemacht werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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